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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Vertragsschluss

Für den Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Einer Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit wider-sprochen.
1.2 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
Die gesamte Korrespondenz ist mit der Einkaufsabteilung zu führen. Jede Vereinbarung, die mit anderen Abteilungen getroffen wird und die Änderung eines Punktes zur Folge hat, der Teil des Vertrages ist, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrags zum Vertrag.
1.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln. Er darf den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Zustimmung als Referenz nennen.

2. Preise

Preise
2.1 Die vereinbarten Preise sind verbindlich und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Lieferbedingungen sind frei Verwendungsort und beinhalten Verpackungs- und Transportkosten. Wird ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, so übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Transportkosten. Alle Kosten bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beförderer die Lieferung der Waren entgegennimmt, einschließlich Transport und Verladung, liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers. Die Art der vereinbarten Lieferbedingungen berührt nicht die Vereinbarung über den Erfüllungsort.
2.2 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Mehr- und Minderlieferungen anzunehmen oder abzulehnen.

3. Lieferbedingungen

Die vereinbarten Lieferbedingungen werden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung der INCOTERMS ausgelegt.

4. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerliche Nachweise, Ausfuhrbeschränkungen

4.1 Der Auftragnehmer wird alle vom Auftraggeber angeforderten Ursprungsnachweise mit allen erforderlichen Daten zur Verfügung stellen und die unterzeichneten Zertifikate unverzüglich zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für etwaige Umsatzsteuerbescheinigungen, die bei Auslandsgeschäften und Umsätzen innerhalb der EU erforderlich sind.
4.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder teilweise Exportbeschränkungen nach deutschem oder anderem Recht unterliegt.

5. Liefertermin, Lieferverzug

Stellt der Auftragnehmer fest, dass ein vereinbarter Liefertermin aus irgendeinem Grund nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins bleibt hiervon unberührt.
5.2. Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Liefertermin nicht ein, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen. Hält er den Liefertermin dennoch nicht ein, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die vertraglich vereinbarte Leistung durch einen Dritten vornehmen lassen. Alternativ kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist nachkommt.
5.3. Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätze getroffenen Regelungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

6. Qualität

Die gelieferten Waren und/ oder Dienstleistungen müssen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen entsprechen.
6.2. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Qualität der von ihm an den Auftraggeber gelieferten Waren und Dienstleistungen stets dem neuesten Stand der Technik entsprechen und den Auftraggeber über Änderungs- und Verbesserungsmöglichkeiten und technische Änderungen zu informieren bzw. darauf hinzuweisen.

7. Gewährleistung

7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile, die im Vertrag speziell als solche gekennzeichnet sind, beträgt 2 Jahre nach Inbetriebnahme der dazugehörigen Hauptanlage.

7.2. Der Auftragnehmer wird etwaige Mängel durch Reparaturen und Nachbesserungen unentgeltlich beseitigen und eventuell entstehende Nebenkosten tragen. Ist die Mängelbeseitigung nicht möglich oder ist dem Auftraggeber die Annahme der nachgebesserten Ware nicht zumutbar, hat der Auftragnehmer die mangelhafte Ware kostenfrei durch eine mangelfreie Ware zu ersetzen.
7.3. In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer einen Mangel nicht rechtzeitig beseitigen kann, ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Auftragsnehmers selbst oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor der Durchführung solcher Maßnahmen informieren. Ist dies nichtmöglich, können die notwendigen Maßnahmen, um einem etwaigen Schaden entgegenzuwirken, ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden. In solchen Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer so schnell wie möglich informieren. Die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt. Ausgenommen hiervon sind Mängel, die auf Maßnahmen des Auftraggebers oder eines in seinem Auftrag handelnden Dritten beruhen.
7.4. Ist die Mängelbeseitigung nicht möglich oder kann dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, kann der Auftraggeber Wandlung oder eine Minderung verlangen.
7.5. Jeder Anspruch aus der Gewährleistung verjährt sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.6. Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen.

8. Zeichnungen, Anleitungen zur Umsetzung, Werkzeuge

8.1. Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Das Eigentum an Werkzeugen und anderen Produktionsmitteln, die vom Auftraggeber bezahlt werden, geht auf den Auftraggeber über.
8.2. Ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers dürfen die vorgenannten Gegenstände nicht vernichtet oder Dritten zugänglich gemacht werden, beispielsweise zu Produktionszwecken. Die Materialien dürfen zu keinem Zweck verwendet werden, zum Beispiel für Lieferungen an Dritte, außer denen, die vertraglich vereinbart wurden. Während der Vertragslaufzeit sind sie vom Auftragnehmer pfleglich zu behandeln und zu lagern.
8.3. Die Pflege, die Instandhaltung und die notwendige Aufarbeitung der oben genannten Materialien erfolgen in Übereinstimmung und basierend auf den zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen.
8.4. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an Zeichnungen oder Produkten vor, die nach seinen Vorgaben angefertigt worden sind, sowie an den von ihm entwickelten Verfahren.

9. Zahlung

9.1. Der Auftraggeber zahlt innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung oder Leistung und Rechnungserhalt.
Bei Annahme der Lieferung im Voraus berechnet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
9.2. Die Zahlung durch den Auftraggeber bedeutet nicht, dass die Rechnung als richtig akzeptiert wurde.
9.3. Ansprüche aus dem Vertrag können mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vom Auftragnehmer an einen Dritten abgetreten werden.
9.4. Der Auftraggeber kann gegen sämtliche Forderungen, die der Auftragnehmer gegen ihn hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer hat.

10. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Verwendungsort, bei Zahlungen der Sitz des Auftraggebers.
10.2. Ist eine einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
10.3. Gerichtsstand ist der Sitz des für den Auftraggebers. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer aber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
10.4. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.